Corona und die Hygienemaßnahmen für Fachbetriebe

Seit dem Lockdown und der schrittweisen Rückkehr in die Normalität gelten auch für Fach- und Handwerksbetriebe in Deutschland Hygienemaßnahmen, die eingehalten werden müssen. Zunächst gelten die allgemein bekannten Kontaktbeschränkungen und Auflagen für die Öffnung von Betrieben bis zum 02.09.2020. Leider gelten keine bundesweit vereinheitlichten Regelungen für Hygienemaßnahmen. In diesem Artikel beschränken wir uns auf die hessischen Verordnungen. Für andere Bundesländer gelten andere Regelungen, die man auf der jeweiligen Seite der Handwerkskammer finden kann.

Das Wichtigste zuerst: Sicherheit
Um das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich zu halten, sollten folgende Regeln befolgt werden:

  • Die Hände sollten mehrmals am Tag gründlich mit Seife für mindestens 20 Sekunden gewaschen werden.
  • Desinfektionsmittel mit sich führen
  • Einhaltung der gängigen Etikette beim Niesen und Husten:
    • Beim Niesen oder Husten ausreichend Abstand (mind. 1,5 Meter) zu anderen Personen halten.
    • Niesen und Husten am besten in ein Einwegtaschentuch (nach der Benutzung wegschmeißen) oder ein Stofftuch (am Ende des Tages bei 60°C waschen).
    • Nach Niesen, Husten oder Naseputzen die Hände waschen.
    • Wenn man kein Taschentuch griffbereit hat, nicht in die Hand Husten oder Niesen, sondern in die Armbeuge.
  • Auf das Händeschütteln verzichten
  • Einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Meter einhalten

Aktuelle Auflagen für hessische Handwerker
Die allgemein gütigen und bekannten Kontaktbeschränkungen für den privaten Bereich gelten nicht für eine beruflich notwendige Zusammenarbeit. Speziell für das Handwerk hat dies folgende Bedeutung:

  • Baustellen und handwerkliche Leistungen bei Kunden dürfen weiterhin erbracht werden.
  • Wenn es erforderlich ist, dürfen Mitarbeiter auch „Hand in Hand“ arbeiten.
  • Unmittelbarer körperlicher Kontakt sollte, wo und wann möglich vermieden werden.
  • Die aktuellen Hygieneempfehlungen sollten beachtet und eingehalten werden.

Regelungen für zugänglichen Verkaufs- und Ausstellungsflächen

  • Alle Personen ab sechs Jahren müssen eine Mund-Nase-Bedeckungen tragen.
  • Eine Maskenpflicht für Mitarbeiter entfällt nur dann, wenn durch andere Schutzmaßnahmen (z. B. Trennvorrichtungen) ein ausreichender Schutz für Kunden und Mitarbeiter erreicht wird. Verlässt eine Mitarbeiter diesen abgesicherten Bereich, muss er wieder eine Mund-Nasen-Maske aufsetzen.
  • Im Verkaufs- und Ausstellungsraum müssen jeder Person grundsätzlich drei Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung stehen. Diese Regel kann außer Kraft gesetzt werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das die allgemeinen Voraussetzungen garantiert.
  • Auf die einzuhaltenden Abstands- und Hygieneregeln muss über mehrere Aushänge hingewiesen werden.

Detaillierte Informationen zur Arbeitssicherheit auf Baustellen
Da die Einhaltung von Hygienemaßnahmen einer hohen Komplexität unterliegt, hat die „Beratung Arbeitssicherheit“ ein spezielles Informationsblatt erstellt, welches hier [http://www.arbeitssicherheit-hessen.de/downloads/info-blatt-zum-corona-virus-auf-baustellen-5006,1124.pdf ] heruntergeladen werden kann.

Was tun bei einem Verdachtsfall?
Falls bei einem Ihrer Mitarbeiter Symptome einer Corona-Erkrankung auftreten, müssen Sie sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies ist weiter für den Meldeweg zuständig und für die Einleitung nächster Schritte bzw. Maßnahmen. Das Gesundheitsamt wird sie als Betroffenen Fachbetrieb/Handwerker auch darüber informieren, wie es nun weiter geht und wie Sie sich zu verhalten haben.

Grundsätzlich gilt für alle Handwerksbetriebe: Die konkrete Beurteilung vor Ort obliegt den Gesundheitsämtern und Ordnungsbehörden. Deren Entscheidungen ist Folge zu leisten.

Weiterführende allgemeine Informationen finden Sie hier:

Weitere Infos über uns finden Sie hier: